Der Hittfelder Tennis-Club e.V. (im Folgenden: der Verein) mit Sitz in Hittfeld verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg unter der Nummer VR 110152 eingetragen.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bereitstellung von Tennisplätzen auf Außenanlagen und in einer Tennishalle sowie Gewährung der Möglichkeit, durch Übungsleiter den Tennissport zu erlernen und die sportlichen Leistungen zu verbessern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein hat aktive und passive Mitglieder.
Über ein Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand nach von ihm zu erlassenden Richtlinien, die von der Mitgliederversammlung zu billigen sind.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt. Der Austritt muss unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich dem Vereinsvorsitzenden erklärt werden.
b) durch Ausschluss, wenn die Beiträge 2 Jahre trotz Mahnung nicht gezahlt worden sind,
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
d) durch Tod.
Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag wird entweder per Lastschrift vom Verein eingezogen oder ist vom Mitglied jährlich im Voraus ohne gesonderte Rechnung bis spätestens zum 1.März eines Jahres auf das Vereinskonto zu überweisen.
Über die Gebühren für die Hallenbenutzung beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, nämlich einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Kassenwart.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung von Vereinsbeschlüssen und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Einzelheiten der Geschäftsführung und der Beschlussfassung zu regeln sind.
Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung.
Scheidet während der Amtsdauer ein Mitglied des Vorstands aus, so ist für den Rest der Amtsperiode eine Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung vorzunehmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, solange seine Mitgliederzahl nicht unter 3 Personen absinkt. Sinkt durch Ausscheiden die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 3 Personen ab, so ist der Restvorstand beschlussfähig, soweit es um die Einberufung der nächsten Mitgliederversammlung und der damit zusammenhängenden Angelegenheiten geht.
Der Vorstand ist gleichzeitig Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinschaftlich oder beide einzeln zusammen mit dem Kassenwart berechtigt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands aus, so fällt das frei gewordene Vorstandsamt bis zur Neuwahl an den 1.Vorsitzenden, bei seinem Ausscheiden an ein anderes, vom Gesamtvorstand zu wählendes, anderes Vorstandsmitglied.
Einem erweiterten Vorstand können
– ein Sportwart,
– ein Jugendwart,
– ein Jüngstenwart,
– ein Schriftführer und
– ein Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit
angehören.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind stimmberechtigt.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und erstellt zum Schluss des Geschäftsjahres eine Abrechnung. Die Prüfung der Jahresabrechnung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer vorgenommen. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung zusammen mit der Jahresabrechnung vorzulegen. Der Kassenwart nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang; Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf Anweisung des Vorsitzenden leisten. Die Buchhaltung des Vereins hat den steuerlichen Vorschriften zu entsprechen, damit die Gemeinnützigkeit erhalten bleibt.
Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins. Sie ist alljährlich, möglichst bis Ende März, vom Vorstand einzuberufen. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.
Die Hauptversammlung beschließt über
a) den Jahresbericht,
b) den Prüfungsbericht zur Jahresabrechnung,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
e) soweit erforderlich Neuwahlen.
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einberufung hat mindestens 2 Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, seinem Stellvertreter oder dem Kassenwart geleitet.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Anträge, die in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen,müssen von den antragstellenden Mitgliedern sofort nach Bekanntgabe des Versammlungstermins, spätestens aber eine Woche vor der Versammlung, dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Später gestellte Anträge können vom Vorstand zur Behandlung vorgelegt werden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nicht im Gesetz oder in der Satzung Abweichendes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht
a) für Unfälle und Schäden, die diese in Ausübung ihrer sportlichen Betätigung erleiden oder herbeiführen,
b) für auf dem Gelände oder in den Räumen des Vereins abhandengekommene oder beschädigte Gegenstände.
Die Rechte der Mitglieder aus vom Verein geschlossenen Versicherungsverträgen bleiben von Vorstehendem unberührt.